Satzung des Modell-Helicopter Clubs Offenbach

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein schließt alle Freunde des Modellhelicopterfliegens in Offenbach und Umgebung zusammen.

Der Name des Vereins lautet: Modell-Helicopter Club Offenbach e. V.

Der Sitz des Vereins ist Offenbach am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Offenbach am Main eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung und die Pflege des Modellhelicopterfiegens und -bauens, sowie die Fortbildung seiner Mitglieder in flugtechnischer, luftsportlicher und metrologischer Hinsicht. Dazu sollen neben der Gemeinschaftsarbeit Vorträge und Aussprachen dienen.

Insbesondere soll das Interesse der Jugend am Helicopterflug und Helicoptermodellbau im Hinblick auf die ideellen erzieherischen Werte und die technischen und handwerklichen Ausbildungsmöglichkeiten geweckt werden. Der Zweck und die Ziele des Vereins werden durch die bestehenden und gesetzlichen Bestimmungen begrenzt und festgelegt.

Der Verein enthält sich jeder politischen und militärischen Bestrebungen. Er verfolgt fernerhin keine religiösen und rassischen Ziele.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Abgabenordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

-Ordentliche Mitglieder können nur Einzelpersonen sein, die sich im Sinne des §2 der Satzung betätigen.

Jugendliche unter 18 Jahren sind nur innerhalb der Jugendabteilung stimmberechtigt und können zu jeder Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter für je 10 Mitglieder entsenden. Sie sind ab dem 18. Lebensjahr in jeder Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

-Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Modellhelicopterflug betreibt oder betreiben möchte.

Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den jeweils amtierenden Vorstand zu erfolgen. Der Antragsteller muss das 10. Lebensjahr erreicht haben. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören der Jugendabteilung an, die sich wie folgt gliedert: 10 - 14 jährige Mitglieder als Schüler; 15 - 18 jährige Mitglieder als Jugendliche.

Die Mitgliedschaft endet

  a) durch Todesfall,

  b) durch freiwilligen Austritt, wobei die Kündigung schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.

  c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

  d) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands. Bei Widerspruch gegen einen solchen ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss kann erfolgen:

  a) bei grober Verletzung der Satzung und der Interessen des Vereins, oder bei Entmündigung oder Verurteilung durch ein ordentliches Gericht zu einer entehrenden Freiheitsstrafe.

  b) bei dreimonatigem Rückstand des Jahresbeitrages trotz wiederholter Mahnungen.

  c) bei grober Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen, sowie grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Gefährdung des Flugbetriebes.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seiner zurzeit des Austritts bzw. des Ausschlusses bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, in Ausnahmefällen von sich aus eine Sonderregelung zu treffen. Der Vorstand hat bei der nächsten Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

Alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 5 Aufnahmegebühr und Vereinsbeitrag

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.

Die Beitragszahlungen der Mitglieder müssen bis Ende des 1. Quartals des Geschäftsjahres bei dem Kassenwart eingegangen sein.

Von den zu erhebenden Beiträgen sollen alle Unkosten des Vereins, die Beiträge, die aus der Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und Vereinigungen entstehen und Kosten für Ausbildung und Werbung bestritten werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder des Vereins haben, soweit hier keine einschränkenden Bestimmungen aus § 3 und § 6 Abs. 6 entgegenstehen, gleiche Rechten und Pflichten.

2.) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen in das Arbeitsgebiet des Vereins fallenden Angelegenheiten.

3.) Jedes Mitglied über 18 Jahre ist in den Vorstand des Vereins wählbar.

4.) Gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Falls der Vorstand der Beschwerde nicht selbst abhelfen will, hat er sie der Mitgliederversammlung zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen.

5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.

6.) Die Mitglieder sind an die Satzung des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, die in Übereinstimmung mit der Satzung gefassten Beschlüsse des Vereins auszuführen. Mit der Anmeldung zum Verein ist die Anerkenntnis der Satzung des Vereins verbunden.

7.) Die Mitglieder sind an die Auflagen der Genehmigungsbehörde gebunden, den Weisungen der Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  a) die Mitgliederversammlung

  b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

  a) die Wahl und die jederzeit mögliche Abberufung des Vorstandes,

  b) die Abnahme der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

  c) die Wahl von Kassenprüfern,

  d) die Entscheidung über Berufung und Beschwerden gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes,

  e) die Festlegung der Aufnahmeanzahl neuer erwachsener Mitglieder,

  f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

  g) Beschlussfassung über Satzungsänderung,

  h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahre, sowie die Jugendvertreter, eine Stimme.

Das Stimmrecht ruht, falls das Mitglied seinen Beitrag nicht fristgerecht entrichtet hat.

3.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig alle 2 Jahre oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder 1/4 der erwachsenen Mitglieder und der Jugendvertreter statt.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand.

4.) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, d.h., wenn die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage zur Post gegeben oder persönlich überreicht ist. Nur über solche Gegenstände der Tagesordnung kann Beschluss gefasst werden, die mit der Einladung bekanntgegeben worden sind, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitglieder einen Dringlichkeitsantrag auf sofortige Beratung und Beschlussfassung annimmt.

5.) Die Mitgliederversammlung hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind.

6.) Jeder weitere Tagesordnungspunkt, den die Mitglieder vor die Mitgliederversammlung zu bringen wünschen, muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

7.) Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden.

Beschlüsse -ausgenommen zu d,g und h- werden mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse zu d,g und h mit 3/4 Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Abstimmung erfolgt nach Wahl des Versammlungsleiters schriftlich oder mündlich oder durch Zeichengebung. Auf Antrag von 1/10 (mind. 2) der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

8.) Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl, andere Wahlen können durch Akklamation erfolgen.

Die Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder kann auch als Blockwahl erfolgen, falls es hierzu keine Gegenstimme gibt.

9.) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  a) dem Vorsitzenden

  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

  c) dem Kassenwart

  d) dem Schriftführer

  e) dem Platzwart

  f) dem Jugendwart

Alle Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.) Die Geschäftsführung ist Aufgabe des Vorstandes. Alle Ämter werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Nur tatsächlich entstandene Kosten werden denjenigen, der sie aufgewendet hat, vergütet.

3.) Sämtliche Mitglieder des Vorstandes bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amte. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Im Falle der Verhinderung vertreten Schriftführer und Schatzmeister einander gegenseitig.

4.) Der Vorsitzende des Vereins kann Persönlichkeiten, die nicht zum Vorstand gehören, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen lassen. An den Vorstandssitzungen können die Jugendvertreter beratend teilnehmen.

5.) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm nach der Satzung übertragen sind.

6.) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch jeweils 2 der Vorstandsmitglieder nach Ziff. 1 a) - d) . Einer von ihnen muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

7.) Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bilden und Einrichtungen zu schaffen.

8.) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann mündlich abstimmen, es sein denn, dass zwei Vorstandsmitglieder schriftliche Abstimmung verlangen.

9.) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Er beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladung kann mündlich erfolgen. Sie muss drei Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte angekündigt werden.

10.) In wichtigen Angelegenheiten, die von der Entscheidung der Mitgliederversammlung abhängig sind, mit denen aber nicht bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gewartet werden kann, ist der Vorstand berechtigt, sofort zu handeln. Über die getroffenen Maßnahmen ist der Mitgliederversammlung zu berichten und nachträglich deren Zustimmung einzuholen.

11.) Der Vorstand beschließt über die Art der Erhebung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge.

12.) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.

13.) Der Vorsitzende hat die Innehaltung dieser Satzung, sowie die Durchführung der Beschlüsse der Organe des Vereins zu überwachen.

L4.) Der Kassenwart ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgäben, an Hand fortlaufend nummerierter Belege zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Die Kasse ist am Ende des Geschäftsjahres abzuschließen und dem Vorsitzenden vorzulegen. Außerdem ist die Kasse zu diesem Termin von zwei Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, überlappend, gewählt. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

15.) Der Schriftführer hat ein Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung anzufertigen. Es muss enthalten:

  -den Ort und Tag der Versammlung,

  -die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung,

  -die Zahl der anwesenden Mitgliedern,

  -die Tagesordnung (incl. Vermerk, dass die Tagesordnung durch Rundschreiben bekanntgegeben wurde).

  -Feststellung der Beschlussfähigkeit

  -den Ablauf der Versammlung mit erfolgter Wahl und Beschlüssen. Die Art der Abstimmung sowie das Ergebnis nach Stimmen.

Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösungsbestimmung

Das bei Auflösung verbleibende Vereinsvermögen fällt der Luftrettung: "Rettungshubschrauber - Christoph 2" zu.

Diese von der Mitgliederversammlung am 8.6.1985 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Offenbach den 8.6.1985
Letztmalig überarbeitet 27.8.2017